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AGB

ATS-Agrar Transport und Service, Hersfelder Str. 37, 35260 Kirtorf / Ober Gleen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Transport von Lebensmitteln und anderen Waren

Stand: Januar 2014

 1. Geltungsbereich

Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge und Dienstleistungen, sofern sie nicht durch schriftliche Vereinbarungen abgeändert oder ausgeschlossen werden. Unsere Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage unserer Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Bedingungen erkennen wir nicht an. Art und Umfang einer Lieferung oder Leistung können mündlich, telefonisch oder schriftlich bestellt werden.

2. Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend.

3. Preise

Unsere Preise umfassen, soweit nichts anderes vereinbart ist, nicht die Wege- und Rüstzeiten und nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer.

Bei vorher nicht bekannten Arbeitserschwernissen, sind wir berechtigt, wahlweise den Auftrag abzulehnen oder zu den angebotenen Preisen einen angemessenen Zuschlag zu berechnen. Bei auftretenden Erschwernissen verpflichten sich die Vertragsparteien über einen geänderten Preis zu verhandeln, wenn die veranschlagten Kosten um mehr als 15% überschritten werden, mit dem Hinweis, dass Aufschläge verlangt werden.

4. Vorbereitungs- und Hinweispflicht

Wir haften im Rahmen der Sorgfaltspflicht für die ordnungsgemäße Durchführung von Arbeiten mit den von uns gestellten Maschinen, Geräten und Arbeitskräften. Die Bedienung der Maschinen erfolgt durch unsere Mitarbeiter. Werden Mitarbeiter und Maschinen des Auftraggebers oder anderer miteingesetzt, so haften wir nicht für den sachgerechten Einsatz.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Flächen vor Durchführung der Arbeiten des Auftragnehmers sorgsam vorzubereiten, die Flächen von Fremdkörpern und anderen Gefahrenquellen zu befreien oder aber den Mitarbeitern des Auftragnehmers rechtzeitig und deutlich die Erschwernisse mitzuteilen. Diese Verpflichtung bezieht sich auch auf Gefahrenquellen, die sich im unmittelbaren Einflussbereich befinden, wie z.B. Güllebehälter, Ställe usw. Der Auftraggeber verpflichtet sich Hindernisse auf den zu bearbeitenden Flächen, die weniger als 2 m über den Erdboden herausragen, weit sichtbar zu kennzeichnen.

Der Auftraggeber verpflichtet sich des Weiteren, dem Auftragnehmer nach dessen Ankunft an der Einsatzstelle, über evtl. Schäden zu informieren. Der Auftraggeber ist verpflichtet den Auftragnehmer bzw. dessen Mitarbeiter unmissverständlich über alle örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten umfassend zu unterrichten, die für die Ausführung des Auftrages bedeutsam sein können. Der Austraggeber haftet für alle Schäden des Auftragnehmers, die auf einer Verletzung der vorstehenden Vorbereitungs- und Informationspflichten beruhen.

Es wird auch im Unterlassungsfall nicht für Schäden aus ganzer oder teilweiser Nichtausführung des Auftrages gehaftet. Der Auftraggeber haftet für alle bei Durchführung des Auftrages anfallenden und von uns nicht zu vertretenden Schäden an unseren Maschinen, sowie für Eigen- und Drittschäden.

5. Termine

Treten bei fest vereinbarten Terminen Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, schlechte Witterungsbedingten, Betriebsstörungen und/oder ähnliche Umstände auf, sind wir nicht an die vereinbarte Zeit gebunden. Bei nicht von uns zu vertretenden Terminverzögerungen verlängert der Auftraggeber diese angemessen für die Dauer der Verzögerung. Wir sind sodann berechtigt, die vorliegenden Aufträge in der Reihenfolge der Annahme auszuführen. Sollte der Auftraggeber kurz vor und/oder während der Arbeitserledigung aus, von uns nicht zu vertretenden Gründen zurücktreten, haftet der Auftraggeber für den entstandenen Schaden. Um eine termingerechte Ausführung der Arbeiten zu gewährleiste, ist der Auftraggeber verpflichtet, den gewünschten Zeitpunkt des Arbeitsbeginnes rechtzeitig mit uns abzustimmen. Wird lediglich eine Zeitspanne festgelegt, bestimmen wir innerhalb dieser, den Zeitpunkt. Will der Auftraggeber die Vereinbarung hinsichtlich der festgelegten Zeitspanne ändern, so hat er dies dem Auftragnehmer mindestens 1 Woche vor Arbeitsbeginn mitzuteilen.

6. Verkehrssicherunggspflicht

Werden bei Ausführung unserer Arbeiten Straßen beschmutzt, ist der Auftraggeber uns gegenüber, unbeschadet einer etwaigen selbstständigen allgemeinen Pflicht unsererseits, verpflichtet, für Kenntlichmachung und Beseitigung zu sorgen. Der Auftraggeber übernimmt uns gegenüber ebenfalls die Erfüllung einer etwaigen Wegereinigungspflicht.

7. Haftung

Wir haften für die ordnungsgemäße Durchführung unserer Arbeiten. Bei offensichtlichen Mängeln ist der Auftraggeber zur Mängelrüge innerhalb einer Woche nach Beendigung unserer Arbeiten verpflichtet.

Wir haften nicht für Schäden, welche auf ungünstige Witterungsverhältnisse und/oder unsachgemäßer Bestellung, Pflege und Düngung der Kulturen und/oder unzureichende Vorbereitung der Flächen durch den Auftraggeber beruhen. Ebenso haften wir nicht für Folgeschäden aus unzureichender Futterqualität, z.B. bei der Silage Bereitung, durch falsche Zeitpunkte der Ernte, sowie sonstige Umstände, die zu Einbußen führen und am Auftraggeber zu vertreten sind.

Für die verkehrssichere und gesetzmäßige Lagerung unserer Lieferungen, sowie der Ernteprodukte sind wir nicht verantwortlich. Soweit wir haften, sind wir berechtigt, etwaige Schäden binnen einer angemessenen Frist selbst zu beseitigen.

Die Zufahrtswege und Fahrstrecken zu den Ladeplätzen, Siloanlagen, Betriebshöfen und Milchlagerräumen (incl. Vorplatz) sind durch den Auftraggeber und seinem Gegenüber (Kunde, Lieferant, Geschäftspartner) in Absprache, mit diesen so zu gestalten und auszuwählen, dass die Befahrbarkeit mit LKW und Maschinen – größer als 24 t – gewährleistet ist. Sollte dies nur eingeschränkt möglich sein, ist dieses vor Auftragserteilung dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen und alternative Fahrstrecken zu benennen. Für Schäden an Maschinen und Geräten des Auftragnehmers, die durch ungeeignete Ladeplätze, Zu- und Abfahrtswegen entstehen, haftet der Auftraggeber.

Es wird keine Haftung übernommen für Schäden die an Zufahrtswegen, Fahrstrecken, Ladeplätzen, Siloanlagen und Betriebshöfen (Milchlagerräume/Vorplätze) entstehen, die auf nicht geeignete Befestigung eben dieser, zurückzuführen sind.

Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen unserer vertraglichen Verpflichtungen sind ausgeschlossen, soweit etwaige Schäden nicht vorsätzlich und/oder grobfahrlässig durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurden.

Bei Änderung der Streckenführung im Nachhinein, wird der Preis neu ausgehandelt.

Die ursprüngliche Beauftragung bleibt unberührt.

Können wir einen vereinbarten Termin aus Gründen, welche wir nicht zu vertreten haben, z.B. Witterungsgründe, nicht einhalten, so haften wir nicht für daraus resultierende Schäden, sondern nur für rechtzeitige Anzeige der Verzögerung.

8. Zahlung

Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungstellung fällig.

Wir sind berechtigt, bei nicht fristgerechten Zahlungen Verzugszinsen zu verlangen – in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998.

Das Erheben einer Mängelrüge entbindet nicht von der Zahlung innerhalb der vorgenannten Frist. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden für jede Zahlungserinnerung Mahnkosten erhoben. Aufrechnung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegen unsere Forderungen ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Gegenforderung von uns anerkannt oder gegen uns rechtskräftig tituliert ist.

9. Datenschutz

Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen gespeichert und verarbeitet. Sie werden nicht an Dritte weiter gegeben.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Leistungen und Zahlungen ist 35274 Kirchhain.

Die Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Dienstleiser regeln sich ausschließlich nach dem

in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.

Bei Unwirksamkeit einzelner Teile der AGB, bleibt die Geltung der übrigen Bestimmung erhalten. An die Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am Nächsten kommt. Das Gleiche gilt für den Fall der ergänzungsbedürftigen Lücke.